Satzung des Kreisverbandes der Freien und Unabhängigen Bürger- und Wählergemeinschaften im Kreis Warendorf:

Freie WählerGemeinschaft (FWG) Kreis Warendorf

Artikel 1 -Name-
Die Freie WählerGemeinschaft Kreis Warendorf e.V. ist ein regionaler Zusammenschluss von Ortsvereinigungen der Freien und Unabhängigen Bürger- und Wählergemeinschaften im Kreis Warendorf. Sie trägt den Namen Freie WählerGemeinschaft (FWG) Kreis Warendorf e.V. und hat ihren Sitz beim jeweiligen Kreisvorsitzenden/de. Der Kreisverband soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht eingetragen werden.

 

Artikel 2 -Zweck und Ziele-
Zweck des Verbandes ist die Zusammenfassung Freier und parteipolitisch Unabhängiger Bürger- und Wählergemeinschaften im Kreis Warendorf und die Mitwirkung an der politischen Willensbildung durch regelmäßige Teilnahme an den Wahlen zu den politischen Körperschaften auf Kreisebene.
Ziele sind
- der Austausch kommunalpolitischer Erfahrungen,
- die gemeinsame Aufgabenlösung und
- die Einflussnahme auf die politische Willensbildung im Kreis Warendorf.
Der Verband verfolgt seine Ziele im Rahmen des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland. Die Freie WählerGemeinschaft Kreis Warendorf ist eine Vereinigung, die einem Idealverein gleichzusetzen und nicht auf wirtschaftliche Gewinnerzielung ausgerichtet ist.

 

Artikel 3 -Gemeinnützigkeit-
Die Vereinigung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Die Vereinigung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel für die Vereinigung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln der Vereinigung. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

Artikel 4 -Grenzen der Ortsvereinigungen-
Das Gebiet der Ortsvereinigungen stimmt mit den kommunalpolitischen Grenzen der Städte und Gemeinden überein.

 

Artikel 5 -Mitgliedschaft-
Mitglieder der Freien WählerGemeinschaft Kreis Warendorf sind die Mitglieder derjenigen Ortsvereinigungen der Freien und Unabhängigen Bürger- und Wählergemeinschaften im Kreis Warendorf, die durch Beitrittserklärungen der Freien WählerGemeinschaft Kreis Warendorf beigetreten sind. In Städten und Gemeinden in denen es keine örtliche Wählergemeinschaft gibt besteht die Möglichkeit durch Einzelantrag der Freien WählerGemeinschaft Kreis Warendorf beizutreten. Aufnahmeanträge sind schriftlich an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme entscheidet. Vorstandsmitglieder, Delegierte und Mitglieder der Vertreterversammlung zur Aufstellung der Kreistagskandidaten müssen Mitglieder der Freien WählerGemeinschaft Kreis Warendorf sein. Personen, die anderen Parteien angehören, können Mitglied der Freien WählerGemeinschaft Kreis Warendorf sein. Es besteht Offenbarungspflicht! Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Streichung. Der Austritt ist schriftlich dem Vorstand anzuzeigen. Die Einzelmitgliedschaft erlischt, sobald ein Ortsverband in dem Ort gegründet wird,in dem das Einzelmitglied wohnhaft ist.

 

Artikel 6 -Ausschluss/Streichung-
Der Ausschluss eines Mitgliedes kann erfolgen,
1. wenn es gegen das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland verstößt oder die freiheitlich demokratische Grundordnung im Staate zu stören versucht;
2. Wenn es gegen die Satzung der Freien WählerGemeinschaft Kreis Warendorf verstößt oder sie im Ansehen durch sein Verhalten schädigt. Eine Streichung ist möglich, wenn festgestellt wird, dass das Mitglied nicht mehr an der Zielsetzung der Freien WählerGemeinschaft Kreis Warendorf interessiert ist. Die Mitgliedschaft endet ferner durch Tod. Ausschluss und Streichung erfolgen durch den Vorstand. Gegen den schriftlich zu erteilenden Beschluss steht dem Mitglied die Anrufung der Delegiertenversammlung zu. Die Anrufung ist binnen zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses beim Vorstand schriftlich einzureichen. Die Delegiertenversammlung entscheidet abschließend mit einfacher Mehrheit.

Artikel 7 -Rechnungsjahr, Beitrag-
Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr. Die Freie WählerGemeinschaft Kreis Warendorf erhebt einen jährlichen Beitrag in Geld, über dessen Höhe die Delegiertenversammlung entscheidet.

Artikel 8 -Organe-
Die Organe der Freien WählerGemeinschaft Kreis Warendorf sind:
1. die Delegiertenversammlung,
2. der Vorstand.

Artikel 9 -Delegiertenversammlung-
1. Zuständigkeit, Einberufung und Beschlussfähigkeit
Die Delegiertenversammlung ist das höchste Willensbildungsorgan der Freien WählerGemeinschaft Kreis Warendorf und grundsätzlich allzuständig. Sie kann Aufgaben auf den Vorstand übertragen. Ordentliche Delegiertenversammlungen finden regelmäßig einmal im Jahr statt. Außerordentliche Delegiertenversammlungen haben stattzufinden, wenn mindestens acht Delegierte oder 10% der Mitglieder die Einberufung unter Angabe der Tagesordnung beantragen. Die Einladungen sind schriftlich an die Vorstände der Wählergemeinschaften, stellvertretend für deren Delegierte bzw. deren Mitglieder, und an die Einzelmitglieder zu richten. Die Delegiertenversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Delegierten beschlussfähig.
2. Zusammensetzung, Stimmrecht
Die Delegiertenversammlung besteht aus dem Vorstand der Freien WählerGemeinschaft Kreis Warendorf und den Delegierten der örtlichen Wählergemeinschaften. Jeder Ortsverband der Freien und Unabhängigen Wählergemeinschaften stellt für den Kreisverband Warendorf maximal drei Vertreter. Es wird klargestellt, dass die Einzelmitglieder nur ein Teilnahmerecht an den Versammlungen haben.
3. Tagesordnung
Die Tagesordnung der ordentlichen Delegiertenversammlung setzt der Vorstand fest. Darüber hinaus sind Anträge zur Tagesordnung zulässig:
- von mehr als der Hälfte der Delegierten einer örtlichen Wählergemeinschaft,
- von jeweils mindestens acht Einzelmitgliedern im Sinne des Artikel 5 Satz 2.
Sofern der Antrag bis spätestens zehn Tage vor der Delegiertenversammlung beim Vorsitzenden oder seinem/n Stellvertreter/n eingegangen ist. Die Ladungsfrist beträgt in der Regel eine Woche.

Artikel 10 -Der Vorstand-
Der Vorstand besteht aus:
1. - die/dem Kreisvorsitzenden/de
2. - die/der stellvertretenden Vorsitzende/n
3. - die/dem Geschäftsführer/in
4. - die/dem Schatzmeister/in
5. - die/den Beisitzern/innen
(Jede örtliche Wählergemeinschaft kann, solange sie nicht von einem der unter 1.-4. genannten Funktionsträger im Vorstand vertreten ist, einen stimmberechtigten Beisitzer in den Vorstand entsenden.) und, soweit nicht unter 1.-5. Mitglied,
6. - die Vorsitzenden der örtlichen Wählergemeinschaften,
7. - die Kreistagsabgeordneten
(Mitglieder unter 6. und 7. haben beratendes Stimmrecht).
Der Vorstand wird von der Delegiertenversammlung gewählt. Die Amtszeit erstreckt sich bei der ersten Wahl des Vorstandes auf die laufende Wahlperiode 94/99 des Kreistages. Innerhalb der auf jede Kreistagswahl folgenden sechs Monate hat die Neuwahl des Vorstandes zu erfolgen. Innerhalb der auf jede Kreistagswahl folgenden 2 1/2 Jahre, jedoch nicht vor Ablauf von 2 Jahren, erfolgt erneut die Wahl des Vorstandes. Bis zur Neuwahl bleibt der bisherige Vorstand im Amt. Der Vorstand unter 1.-5. ist der geschäftsführende Vorstand und das ausführende Organ des Kreisverbandes. Er ist an die Beschlüsse der Delegiertenversammlung gebunden und trifft seine Entscheidungen im Rahmen der gefassten Beschlüsse. Er führt die laufenden Geschäfte. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus dem Vorstand aus, übernimmt auf Beschluss des Vorstandes eines der übrigen Mitglieder die Geschäfte des Ausgeschiedenen bis zur Nachwahl durch die Delegiertenversammlung. Vorstandssitzungen sind nach Bedarf einzuberufen oder wenn zwei Vorstandsmitglieder dies beantragen. Die Ladungsfrist beträgt drei Tage und kann auch mündlich und telefonisch erfolgen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte des geschäftsführenden Vorstandes anwesend ist, darunter einer der Vorsitzenden. Die/Der Kreisvorsitzende und die/der stellvertretende Vorsitzende/n und die/der Geschäftsführer/in sind einzeln vertretungsberechtigt. Sie sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Für das Innenverhältnis wird bestimmt, dass der/die stellvertretende Vorsitzende bzw. Geschäftsführer nur tätig werden sollen, wenn der Kreisvorsitzende verhindert ist. Der Verhinderungsfall braucht Dritten gegenüber nicht nachgewiesen werden.

Artikel 11 -Protokolle, Wahlen und Abstimmungen-
Die Organe haben über alle Sitzungen ein Protokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und Schriftfüher zu unterzeichnen ist. Die Protokolle müssen mindestens Ort, Zeit, Tagesordnung, Teilnehmer und die gefassten Beschlüsse enthalten; sie sind zu nummerieren und vom Geschäftsführer aufzubewahren. Wahlen und Abstimmungen werden, soweit vom Gesetz oder der Satzung nichts anderes bestimmt ist, offen durchgeführt. Erhebt sich gegen eine offene Abstimmung Widerspruch, ist geheim abzustimmen. Beschlüsse werden in allen Gremien mit einfacher Mehrheit gefasst. Satzungsändernde Beschlüsse bedürfen einer Dreiviertel-Mehrheit der Anwesenden. Ein Beschluss über die Auflösung der Freien WählerGemeinschaft Kreis Warendorf kann nur mit einer Dreiviertel-Mehrheit der Stimmberechtigten gefasst werden. Über Anträge auf Satzungsänderung oder Auflösung der Freien WählerGemeinschaft Kreis Warendorf darf nur entschieden werden, wenn dies in der Einladung zur Delegiertenversammlung in die Tagesordnung aufgenommen worden ist. Der Wortlaut der Anträge ist der Einladung beizufügen.

Artikel 12 -Mitgliederversammlung-
Es können Mitgliederversammlungen einberufen und abgehalten werden.

 

Artikel 13 -Aufstellung von Bewerbern für die Kreistagswahl-
Die Wahlbewerber werden nach den jeweils gültigen gesetzlichen Bestimmungen gewählt. Zuständig ist eine Vertreterversammlung, zu der jede örtliche Wählergemeinschaft unter Berücksichtigung der Maßgabe des Artikel 9 Abs. 2 Satz 2 ihre Vertreter in geheimer Wahl nominieren kann. In der Ver treterversammlung hat abweichend zur Delegiertenversammlung der Vorstand kein geborenes Stimmrecht. Zur Unterzeichnung der Wahlvorschläge sind sowohl der Vorsitzende als auch sein Stellvertreter zuständig. Der Vorsitzende der Vertreterversammlung wird unter Leitung des lebensältesten Vertreters gewählt. Die Einladung erfolgt schriftlich durch den Vorstand. Die Vertreterversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der gewählten Vertreter anwesend ist. Über die Bewerber für Wahlbezirke und Reservelistenplätze kann einzeln oder gemeinsam abgestimmt werden. Bei allen Wahlgängen genügt die einfache Mehrheit der Stimmen.

Artikel 14 -Auflösung der Freien WählerGemeinschaft Kreis Warendorf-
Bei Auflösung der Freien WählerGemeinschaft (FWG) Kreis Warendorf ist das restliche Vermögen gemeinnützigen Zwecken zuzuführen. Über die Verwendung bestimmt die auflösende Versammlung. Diese Satzung wurde auf der Delegiertenversammlung in Warendorf ("Emshof") am 23. Mai 1997 beschlossen.

 

Für die Richtigkeit gezeichnet
Nils Fiedlers